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Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten 

Informieren Sie sich gezielt über die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten, indem Sie auf eines der nachfolgenden Stichwörter klicken!

 

1. Zeitkarten 

Zeitkarten sind die Strecken- und die Schülerzeitkarten. Für diese gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung der BahnCard 25, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
 

2. Geltungsumfang 

2.1 Strecken- und Schülerzeitkarten berechtigen den in ihnen bezeichneten Inhaber (persönliche Strecken- und Schülerzeitkarten) innerhalb der Geltungsdauer zur Beförderung auf den in der Fahrkarte angegebenen Strecken und Produktklassen. Streckenzeitkarten werden als persönliche Jahreskarten im Abonnement (JahresCard), Monats- und Wochenkarten, für Züge der Produktklasse C auch als übertragbare JahresCards im Abonnement, Monats- und Wochenkarten sowie Schülerzeitkarten als Schüler-JahresCards, Monats- und Wochenkarten ausgestellt. Sie können auch zur Beförderung von jeweils bis zu zwei Abgangs- und Zielbahn-höfen erworben werden, sofern die beiden Abgangs- oder Zielbahnhöfe jeweils nicht weiter als 30 Kilometer voneinander entfernt liegen. Die Inhaber von Schülerzeitkarten können Schüler, Studenten und sonstige Personen gemäß Anlage sein. Zur Vorbereitung oder Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen oder der Promotion kann die Schülerzeitkarte auch noch bis zu 1 1/2 Jahren nach Beendigung des Studiums in Anspruch genommen werden. Bei Reisenden ab 15 Jahren sind Schülerzeitkarten, wenn der Inhaber nicht am Schülerlistenverfahren teilnimmt, nur in Verbindung mit einer gültigen, durch den Inhaber unterschriebenen und mit einem Prüfvermerk des Verkehrsunternehmens versehenen Berechtigungskarte gültig, in der die Aus-bildungsstelle bzw. der Träger des sozialen oder ökologischen Dienstes die Zugehörigkeit zu dem zum Bezug von Schülerzeitkarten berechtigten Personenkreis bestätigt (Berechtigungskarte). Die Berechtigungskarte gilt ab dem Zeitpunkt der Bestätigung längstens ein Jahr.

2.2 Die übertragbare JahresCard besteht aus der Stammkarte (Wertmarkenträger) und der jeweiligen Monatswertmarke. Eine Übertragung von Streckenzeitkarten hat unentgeltlich zu erfolgen; eine gewerbsmäßige Überlassung ist untersagt.

2.3 Eine Streckenzeitkarte, die als JahresCard oder Monatskarte ausgegeben wird, berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von bis zu vier Personen an Samstagen.

2.4 Schülerzeitkarten werden nur für Fahrten zur Ausbildungsstätte und nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. Zeitkarten werden nur für Strecken bis 400 Kilometer ausgegeben.
 

3. Erwerb und Geltungszeitraum 

3.1 Erwerb

3.1.1 Für den Erwerb einer persönlichen JahresCard ist ein Passbild des künftigen Inhabers erforderlich. Eine JahresCard kann vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung nur im Abonnement (i) jeweils zum Monatsersten oder (ii) als „Abo Sofort“ mit flexiblem Geltungsbeginn in einem DB Reisezentrum bezogen werden. Die Bestellung nach (i) muss spätestens bis zum 15. des Vormonats des gewünschten Geltungsbeginns der JahresCard bei einer personalbedienten Verkaufsstelle oder beim Abo-Center unter Verwendung des hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Bestellformulars eingegangen sein. Bei Erwerb nach (ii) wird vorerst eine Monatskarte Abo-Sofort zum Monatskartenpreis und ein Abo-Bestellantrag ausgestellt. Nach Eingang des Abo-Bestellantrages beim Abo-Center wird nach Bonitätsprüfung die endgültige Jahres-Card im Abonnement vom Abo-Center ausgestellt. Der zuviel gezahlte Differenzbetrag für den ersten Monat wird mit dem nächsten fälligen Betrag verrechnet.

3.1.2 Für eine Schüler-JahresCard gilt Nr. 3.1.1 mit der Maßgabe, dass diese für Reisende ab 15 Jahren gegen Vorlage einer Berechtigungskarte, die noch mindestens ein halbes Jahr gültig sein muss, jährlich neu zu beantragen ist und das Abo Sofort nur zum 1. eines Monats erworben werden kann.

3.1.3 In Zügen der Produktklasse C, in denen ein Verkauf von Fahrkarten stattfindet, können Monats- und Wochenkarten gemäß Nr. 2.1 der BB Personenverkehr für die Produktklasse C erworben werden.

3.1.4 Zeitkarten werden nicht für Strecken ausgegeben, die während der Geltungsdauer der Zeitkarten in einen Verkehrsverbund übergehen.

3.2. Geltungszeitraum

3.2.1 Eine persönliche bzw. übertragbare JahresCard gilt ein Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf des Jahres gekündigt wird. Rechtzeitig vor Ablauf der alten JahresCard wird die neue Karte mit Gültigkeit für ein Jahr zugesandt. Änderungen von Namen, Anschrift sowie Bankverbindung sind dem Abo-Center unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3.2.2 Im Falle von Änderungen wird das Verkehrsunternehmen diese dem Zeitkarten-Inhaber rechtzeitig mitteilen. Ist der Zeitkarten-Inhaber mit den Änderungen nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung gegenüber dem Abo-Center kündigen. Macht der Zeitkarten-Inhaber von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so werden die geänderten Bedingungen ab dem mitgeteilten Änderungszeitpunkt wirksam. Hierauf wird das Verkehrsunternehmen in seiner Mitteilung den Zeitkarten-Inhaber jeweils hinweisen.

3.2.3. Kündigungen bedürfen der Schriftform. Nach einer wirksamen Kündigung verliert die Zeitkarte ihre Gültigkeit und ist bis zum 5. des Folgemonats an das Abo-Center zurückzusen-den. Wird die Zeitkarte nicht bis zum vorgenannten Termin zurückgegeben, hat der Reisende bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe weiterhin die vollen monatlichen Raten zu bezahlen.

3.3 Werden für Schüler der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen die Fahrtkos-ten ganz oder zum Teil aufgrund gesetzlicher Regelung vom Träger der Schülerbeförderung (Schulwegkostenträger) übernommen, wird das Verfahren für die Ausgabe und Abrechnung der Schüler-JahresCard in einem besonderen Vertrag mit dem Schulwegkostenträger geregelt.

3.4 Eine persönliche Zeitkarte wird erst gültig, wenn sie unauslöschlich durch den Inhaber mit Vor- und Zunamen unterzeichnet wurde und bei einer persönlichen JahresCard nach Nr. 3.1.1 zusätzlich das Passbild mit dieser fest verklebt ist.
 

4. BahnCard 25 

4.1 Inhaber einer persönlichen JahresCard für die 2. Wagenklasse erhalten unentgeltlich eine BahnCard 25, Inhaber einer persönlichen JahresCard für die 1. Wagenklasse eine Bahn-Card 25 First. Der Geltungszeitraum der BahnCard 25/BahnCard 25 First entspricht dem Gel-tungszeitraum der dazugehörigen JahresCard.

4.2 Der Erwerb einer BahnCard für eine höhere Wagenklasse, eine höhere Rabattstufe oder einer Mobility BahnCard 100 nach Nr. 2.7.2 der BahnCard-Bedingungen sind ausgeschlossen.

4.3 Im Falle einer Kündigung der persönlichen JahresCard werden automatisch auch die BahnCard 25 und ggf. ausgegebene Zusatzkarten ungültig und sind gemäß Nr. 3.2.3 zusammen mit der JahresCard zurückzusenden.
 

5. Preise 

5.1 Der Preis der Zeitkarten ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

5.2 Wird eine Zeitkarte nach Nr. 2.1 für Wege von mehr als einem Abgangs- oder Zielbahn-hof erworben, wird der höchste Preis für die mögliche Produkt- und Wegekombination zwischen den Bahnhöfen zugrunde gelegt. Die Zeitkarte wird für die andere Produkt- und Wegekombina-tion gültig geschrieben.

5.3 Das Entgelt für die Zeitkarte ist im Voraus zu entrichten. Für eine JahresCard kann das Entgelt (i) als Gesamtbetrag oder (ii) als Monatsbetrag für jeden Monat gezahlt werden; die monatliche Zahlung sowie die Einmalzahlungen für die Folgejahre sind nur im Wege des Lastschriftverfahrens jeweils am Monatsersten möglich. Für eine Schüler-JahresCard kann das Entgelt nur als Monatsbetrag für jeden Monat jeweils am Monatsersten gezahlt werden.

5.4 Kinder erhalten auf Zeitkarten keine weitere Ermäßigung.
 

6. Geltungsdauer 

Zeitkarten gelten bis 12.00 Uhr des auf den letzten Geltungstag folgenden Werktages. Schülerzeitkarten sind längstens bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Berechtigungskarte gültig. Schülermonatskarten werden nur für einen Kalendermonat, Schülerwochenkarten nur für eine Kalenderwoche ausgegeben.
Übergangs- und Umwegfahrkarten gelten nur an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag.
 

7. Übergang, Umwege 

7.1 Beim Übergang mit Zeitkarten in eine höhere Produkt- oder Wagenklasse ist der Unterschied zwischen den Normalpreisen der ursprünglichen und der höheren Produkt- oder Wagenklasse zu zahlen. Für den Übergang in die 1. Wagenklasse können für Teilstrecken auch Dauer-Übergangsfahrkarten (Hin- und Rückfahrt) erworben werden; in diesem Fall ist der Unterschied zwischen den jeweiligen Streckenzeitkartenpreisen beider Klassen zu zahlen. Bei übertragbaren Streckenzeitkarten ist ein Übergang in die höhere Produktklasse und bei Schülerzeitkarten ein Übergang in die 1. Wagenklasse ausgeschlossen.

7.2 Bei Umwegen ist der Unterschied zwischen den Normalpreisen für den in der Fahrkarte ausgewiesenen Weg und dem neuen Weg zu zahlen.

7.3 Inhaber einer BahnCard 25/BahnCard 25 First/BahnCard 50/BahnCard 50 First und Kinder erhalten bei Übergängen und Umwegen keinen Rabatt.
 

8. Erstattung, Umtausch 

8.1 Bei Zeitkarten sind Erstattung und Umtausch jeweils vor dem ersten Geltungstag ohne Bearbeitungsentgelt möglich.

8.2 Der Umtausch einer JahresCard sowie Schüler-JahresCard ist ab dem ersten Geltungstag in eine entsprechende JahresCard unter Änderung der Produkt- oder Wagenklasse, des Geltungsbereichs oder der Übertragbarkeit zum selben Kalendertag eines späteren Monats wie der erste Geltungstag möglich. Differenzbeträge werden nacherhoben bzw. verrechnet. Der Umtausch erfolgt bei der Ausgabestelle. Es wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15 € erhoben.

8.3.1 Eine JahresCard sowie eine Schüler-JahresCard kann während der ersten 10 Monate des jeweiligen Geltungsjahres mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Es gelten die Regelungen nach Nr. 3.2.3.

8.3.2 Für den abgelaufenen Geltungszeitraum wird der Differenzbetrag zum Preis der Monatskarte nacherhoben. Im Falle von Nr. 5.3 (i) wird die Differerenz zum Monatskartenpreis und der Teil der Preises des noch nicht abgelaufenen Geltungszeitraums miteinander aufgerechnet; ein Mehrbetrag wird erstattet.

8.4 Im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit von mehr als 21 aufeinanderfolgenden Tagen ist eine Erstattung unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15 € nur bei einer persönlichen (i) JahresCard sowie einer (ii) Schüler-JahresCard möglich. Die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer sind durch ein ärztliches Attest gegenüber der ausgebenden Verkaufsstelle nachzuweisen. Für jeden Krankheitstag wird 1/360 des für sie gezahlten Entgelts erstattet, wenn das Entgelt als Gesamtbetrag gezahlt wurde. In den übrigen Fällen wird für jeden Krankheitstag 1/30 der monatlichen Rate zurückerstattet. Im Übrigen kann die Erstattung von der Hinterlegung der Fahrkarte abhängig gemacht werden.

8.5 Im Übrigen sind Erstattung und Umtausch von Zeitkarten ausgeschlossen.
 

9. Verlust 

Für eine abhanden gekommene (i) persönliche JahresCard/Schüler-JahresCard oder (ii) Stammkarte zu einer übertragbaren JahresCard wird gegen ein Entgelt in Höhe von 30 € ein-malig eine Ersatzkarte für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. In diesem Fall ist eine vorzei-tige Kündigung nach Nr. 3.2.3 vor Ablauf der Geltungsdauer ausgeschlossen. Die ursprünglich ausgegebene Karte verliert mit Zugang der Ersatzkarte ihre Gültigkeit und ist bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben. Die Ersatzausstellung einer JahresCard oder Schüler-JahresCard ist nur bei der ausgebenden Verkaufsstelle und nur gegen Nachweis der Übereinstimmung mit dem Inhaber durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises möglich. Abhanden gekommene Monatswertmarken zur übertragbaren JahresCard werden nicht ersetzt.
 

10. Reservierung 

10.1 Inhaber von persönlichen Zeitkarten der Produktklassen ICE oder IC/EC können gegen ein Entgelt in Höhe von 48 € in der 2. Wagenklasse und 60 € in der 1. Wagenklasse Gutscheine für 46 Sitzplatzreservierungen erwerben. Die Reservierungsgutscheine können innerhalb eines Monats ab dem vereinbarten ersten Geltungstag, längstens jedoch bis zum Ablauf der zugehörigen Zeitkarte, gegen Reservierungen einschließlich einer Anschlussreservierung für die in der Zeitkarte eingetragene Verbindung eingelöst werden.

10.2 Das für Reservierungsgutscheine gezahlte Entgelt wird vor dem ersten Geltungstag gegen Rückgabe aller Gutscheine unentgeltlich, ab dem ersten Geltungstag unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von 15 € erstattet.
 

11. Haftung für Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis 

Für Inhaber einer Zeitkarte gilt Nr. 9.1.4 BB Personenverkehr mit der Maßgabe, dass diese bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis von Zügen der Produktklassen ICE oder IC/EC eine Entschädigung in Höhe von 5 € für die 2. Wagenklasse und 7,50 € für die 1. Wagenklasse erhalten.
 

Anlage: Bezugsberechtigte Schülerzeitkarten 

Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkhochschulen.

Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter (1) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;

Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;

Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des Berufsbildungsge-setzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;

Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;

Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Dienstes.
Die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten sind Bestandteil der Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG. Die aktuelle Gesamtausgabe finden Sie hier zum Download.
 
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